Eine Recherche der Redaktion des WEISSEN RINGS über die Opferentschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz hat Interessantes über Anerkennungen und Ablehnungen von Anträgen zutage gefördert. Nachzulesen in der Ausgabe 01/2022 „Forum Opferhilfe“ (www.forum-opferhilfe.de). Unter www.forum-opferhilfe.de/oeg-laender sind gleichzeitig die Daten zu den einzelnen Bundesländern einsehbar.
Zum Hintergrund:
Wer auf deutschem Staatsgebiet Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tatsächlichen Angriffs geworden ist (z.B. einer Körperverletzung oder eines sexuellen Missbrauchs) und durch diese Tat eine gesundheitliche Schädigung erlitten oder wirtschaftliche Folgen auf Grund einer gesundheitlichen Schädigung zu tragen hat, der kann einen Antrag auf Opferentschädigung nach dem OEG stellen.
Antragsberechtigt sind zudem Hinterbliebene. Ferner Zeugen, Helfer und Angehörige im Rahmen eines sogenannten „Schockschadens“, wenn sie z.B. eine Gewalttat beobachtet haben und dadurch eine psychische Störung von Krankheitswert ausgelöst wird.
Die Leistungen nach dem OEG bei gesundheitlicher Schädigung oder bei wirtschaftlichen Folgen aufgrund einer gesundheitlichen Schädigung infolge einer Gewalttat in Deutschland richten sich nach dem Bundesversorgungsgesetz und umfassen beispielsweise Heilbehandlungen, Rentenzahlungen und Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Schadensersatz und Schmerzensgeld wird nicht gezahlt! Jedoch sind durch die Tat beschädigte - am Körper getragene - Hilfsmittel (Brille, Kontaktlinsen, Zahnersatz) vom Leistungsrahmen erfasst. Leistungen können zudem unter bestimmten Bedingungen von der Behörde versagt werden. Antragssteller verpflichtet das Gesetz zur Mitwirkung. Beispielsweise müssen Auskünfte erteilt und Ärzte von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden.
Wer in Deutschland lebt und im Ausland Opfer wird kann unter den oben genannten Voraussetzungen „eingeschränkte“ Hilfen nach dem OEG erhalten.
Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Versorgungsamt einzureichen.
(Formblatt: www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben-SE/antrag-baf-oeg.pdf…
Vorblatt: www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben-SE/vorblatt-bafoeg.pd… )
Ein Antrag sollte binnen eines Jahres nach der Tat gestellt werden, weil er dann rückwirkend gilt und Leistungen ab dem 1. des Tatmonats erbracht werden. Spätere Anträge gelten ab dem Monat der Antragsstellung. Zudem dauert die Prüfung eines Antrags durch die Behörde mitunter relativ lange. Bei Ablehnung des Antrags besteht die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist begründeten Widerspruch einzulegen.
Im Saarland ist die Antragsstelle das Landesamt für Soziales, Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken, Tel. 0681/ 99780 ( www.saarland.de/las/De/themen/traumaundopfer/traumaundopfer_node.html ) Tel. 0681/ 9978-2473 (Anfangsbuchstabe des Nachnamens A bis K) und 0681/ 9978-2472 (Anfangsbuchstabe des Nachnamens L-Z).
Jürgen Felix Zeck, Landesvorsitzender Saarland:
„Die Opferentschädigung ist dem WEISSEN RING ein wichtiges Anliegen. Die Rechercheergebnisse unserer Redaktion sind uns Ansporn, die Gespräche mit den Zuständigen zu intensivieren. Im Übrigen wird am 01.01.2024 die Opferentschädigung im Sozialen Entschädigungsrecht (Sozialgesetzbuch XIV) neu geregelt. An dieser Novellierung war der WEISSE RING maßgeblich beteiligt und hat auf wichtige Verbesserungen für die Opfer von Straftaten hingewirkt."